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  • · Fachbeitrag · § 92b EStG

    Anzeige der fristgemäßen Reinvestitionsabsicht bei berufsbedingtem Auszug aus dem Förderobjekt

    Die Anzeige der fristgemäßen Reinvestitionsabsicht anlässlich der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Immobilie unterliegt keinem Formzwang.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Aufhebung der gesonderten Feststellung der Grundlagen für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos. Im Ergebnis ging es darum, ob der Tatbestand einer Reinvestition erfüllt war.

     

    Der Kläger verfügte über ein gefördertes Altersvorsorgevermögen bei einer Anbieterin. Das angesparte Kapital wurde durch den Kläger wohnungswirtschaftlich für eine selbstgenutzte Immobilie (Objekt 1) verwendet. Da er beruflich bedingt umziehen musste, erwarb er im Jahr 2020 ein Einfamilienhaus (Objekt 2). Bei der Anbieterin reichte er den Vordruck „Erklärung zum Auszug aus dem Förderobjekt“ ein. Dort gab er an, aus dem Objekt 1 zum 1.12.2020 auszuziehen. Weiter gab er unter „A Vorübergehender Auszug“ an, der Wiedereinzug sei zum 15.10.2020 geplant und setzte unter „B Berufsbedingter Umzug“ ein Kreuz.