· Fachbeitrag · § 92a EStG
Welches Jahr ist für die Berechnung der Erhöhungsbeträge nach § 92a Abs. 2 S. 3 EStG das maßgebliche Beitragsjahr?
Bei Beginn der Auszahlungsphase zum Jahresanfang (im Streitfall: 1. bzw. 3.1.) ist für das betreffende Jahr auch dann ein Erhöhungsbetrag des Gesamtbetrags des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 S. 3 EStG anzusetzen, wenn in dem betreffenden Jahr keine Beiträge mehr gezahlt wurden. Das FG Berlin-Brandenburg hält im Hinblick auf § 92a Abs. 2 S. 3 EStG aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Beitragsjahres für geboten. |
Sachverhalt
Streitig war im Rahmen der gesonderten Feststellung der Grundlagen für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 S. 1 EStG, ob für das Jahr 2023 ein Erhöhungsbetrag anzusetzen ist. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass der letzte Beitrag in 2022 geleistet worden sei, sodass für 2023, dem Beginn der Auszahlungsphase, kein Erhöhungsbetrag mehr anzusetzen sei.
Das FG entschied jedoch, dass im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung für 2023 ein Erhöhungsbetrag anzusetzen war.
Entscheidung
Gemäß § 92a Abs. 2 S. 3 EStG ist der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, um 2 % zu erhöhen. Als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahrs liegen muss. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahrs als Beginn der Auszahlungsphase (§ 92a Abs. 2 S. 5 2. und 3. Hs. EStG).
Im Streitfall war ein Erhöhungsbetrag (letztmals) für 2023, als dem Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, anzusetzen. In diesem Jahr begann die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags des Steuerpflichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlungsphase am 1. oder am 3.1.2023 begann. In beiden Fällen liegt der Beginn der Auszahlungsphase im Jahr 2023.
Der Ansatz eines Erhöhungsbetrags für 2023 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Jahr 2023, in dem unstreitig keine Beiträge mehr geleistet wurden, nicht um ein Beitragsjahr i. S. d. § 92a Abs. 2 S. 3 EStG handeln würde. Denn im Hinblick auf § 92a Abs. 2 S. 3 EStG ist eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Beitragsjahres geboten. Hierfür sprechen die Entstehungsgeschichte und der Normzweck der §§ 88 und 92a Abs. 1 S. 3 EStG.
Die Regelung des § 92a Abs. 2 S. 3 EStG hat den Charakter einer Typisierungs- und Vereinfachungsregelung, was für das Normverständnis zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund vertritt das FG die Auffassung, dass die Erhöhung auch vorzunehmen ist, wenn der Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar fällt. Danach kommt es für den Begriff des Beitragsjahrs nicht auf das Zahlen von Beiträgen an, denn dies erfolgt nach Beginn der Auszahlungsphase nicht mehr, sodass dann nicht mehr von Beitragsjahren gesprochen werden könnte.
Beachten Sie — Die Revisionszulassung erfolgte, weil die Frage, ob bei Beginn der Auszahlungsphase zum Jahresanfang (im Streitfall 1. bzw. 3. Januar) für das betreffende Jahr noch ein Erhöhungsbetrag nach § 92a Abs. 2 S. 3 EStG anzusetzen ist, wenn in dem betreffenden Jahr keine Beiträge mehr gezahlt wurden, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und es sich um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage handelt.
Fundstelle
- FG Berlin-Brandenburg 10.3.26, 11 K 15055/24, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254374