· Fachbeitrag · § 92a EStG
Altersvorsorge und Zulageberechtigung: keine starre zeitliche Grenze zur Aufnahme der Selbstnutzung in Herstellungsfällen
Bei Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung setzt das Unmittelbarkeitserfordernis des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Auffassung des FG Berlin‒Brandenburg nicht zwingend voraus, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen ‒ einschließlich der Selbstnutzung in Herstellungsfällen ‒ innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung vorliegen müssen. Die Finanzverwaltung hat das zuletzt in ihrem BMF-Schreiben vom 5.10.2023 (IV C 3 ‒ S 2015/22/10001 :001, BStBl 2023, 1726) allerdings noch anders gesehen. |
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist in Herstellungsfällen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zu § 13 ErbStG, ein der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechender überschaubarer Bauplan zu fordern, der dem Steuerpflichtigen und Zulageberechtigten ggf. die Pflicht auferlegt, bei Verzögerungen darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Baufortschritt und das Ziel der Fertigstellung zu erreichen.
Bei einer in angemessener Zeit erfolgten Herstellung einer Wohnung ist von einer von Anfang an bestehenden und gegenüber der Zentralen Zulagenstelle im Rahmen des Entnahmeantrags erklärten Absicht der Aufnahme der Selbstnutzung auszugehen, wenn diese vermutet über die Herstellungsdauer fortbesteht und in der tatsächlichen Aufnahme der Selbstnutzung mündet.
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