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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs

    Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, spricht grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die steuerliche Anerkennung der durch die Nutzung eines privaten Pkw entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten, wenn dem Steuerpflichtigen gleichzeitig ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung steht. Das FG gab der Klage statt und ließ den vom Steuerpflichtigen begehrten Werbungskostenabzug der Aufwendungen zu, die ihm anlässlich von Dienstfahrten mit seinem privaten Pkw entstanden waren.

     

    Entscheidung

    Das FG stellte zunächst heraus, dass es für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten dem Grunde nach nicht darauf ankommt, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Es ist bei Reisekosten ‒ wie auch sonst bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten ‒ regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt.