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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Aufwendungen für ein Kleinflugzeug als Betriebsausgaben

    Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als Betriebsausgaben abziehbar.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug, das ausschließlich von betriebsfremden Piloten zur Durchführung von Dienstreisen genutzt wurde. Das FA versagte hingegen den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug nur möglich sei, soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht unangemessen sind. Hierzu ermittelte es für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen „angemessene“ Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns i. H. v. 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten und ließ den darüber hinausgehenden Betrag nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt. Es verwies zunächst auf den Umstand, dass die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur in sehr eingeschränktem Maße berührt wird, da dieser keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt hatte. Außerdem wurde das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die später erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Steuerpflichtigen an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert.