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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Beamten im Ausland

    Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr im Rahmen des Mietzuschusses nach § 54 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) als notwendig anerkennt, können in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Im Streitjahr 2015 war er bis zum Sommer an einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete Wohnung mit einer Fläche von etwa 200 qm. Nach den Vorgaben des Auswärtigen Amts war er verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

     

    Der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts sah für einen ledigen Mitarbeiter eine für dienstliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 qm vor. Gleichwohl erkannte der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG die Kosten der größeren Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da die Miete dem ortsüblichen Preisniveau entsprach. Für seine Auslandstätigkeit erhielt der Steuerpflichtige steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss.