· Fachbeitrag · § 9 EStG
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt nach Auffassung des BFH eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, sodass die für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstehenden Aufwendungen lediglich in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Der BFH hat dies nun ausdrücklich verneint.
Entscheidung
Der BFH stellte zunächst klar, dass im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist, da maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis (sogenanntes Leiharbeitsverhältnis) ist. Für die Zuordnung sind daher ausschließlich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem (Leih-)Arbeitnehmer maßgebend.
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