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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird

    Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind i. d. R. unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.

     

    Sachverhalt

    Der als Arbeitnehmer tätige Steuerpflichtige bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt, den er sowie seine Frau auch privat nutzen durften, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete er jedoch lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigte der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden sollten.

     

    Der Steuerpflichtige führte im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Ehefrau. Hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten i. H. v. 3.758 EUR (1.648 km × 2,28 EUR) als Werbungskosten geltend. Die Fahrzeugkosten von 2,28 EUR pro km entsprachen den im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Aufwendungen für das Privatfahrzeug.