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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Häusliches Arbeitszimmer einer Oberamtsanwältin

    | Die Oberamtsanwältin verfügt in den Büroräumen der Amtsanwaltschaft tagsüber über einen Arbeitsplatz, der ihr jedoch abends, nachts und an den Wochenenden nicht zur Verfügung steht. Sie muss jedoch unter anderem nachts sowie an Wochenenden telefonische Bereitschaftsdienste leisten. Diese Bereitschaftsdienste führt sich auch in einem häuslichen Arbeitszimmer durch. In diesem Fall steht der Steuerpflichtigen infolge dieser Bereitschaftsdienste i. H. v. 1.250 EUR ein Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zu. |

     

    Grundsatz

    Steht einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind maximal 1.250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in voller Höhe besteht hingegen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

     

    Entscheidung

    Bei dem von der Steuerpflichtigen genutzten Raum handelte es sich nach Möblierung und Ausstattung um ein häusliches Arbeitszimmer. Ihr stand auch nicht für alle Tätigkeiten, die sie in ihrem Arbeitszimmer ausübte, ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass sie Anspruch auf einen Werbungskostenabzug ihrer Arbeitszimmerkosten i. H. v. max. 1.250 EUR hatte.

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