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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

    Eine Arbeitnehmerin, die ihrer Berufstätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen an einzelnen Werktagen in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachgehen muss, kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten ‒ begrenzt auf 1.250 EUR ‒ steuerlich geltend machen.

     

    Grundsatz

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zur Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige hatte geltend gemacht, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche im Homeoffice arbeiten müsse. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Steuerpflichtigen objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze.

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