· Fachbeitrag · § 9 EStG
Flughafen als erste Tätigkeitsstätte einer angestellten Stewardess
Ist eine angestellte Flugbegleiterin von ihrem Arbeitgeber einem bestimmten Flughafen fest zugeordnet, so stellt das gesamte Flughafengelände als ortsfeste betriebliche Einrichtung die erste Tätigkeitsstätte für die Stewardess dar, wenn sie auf dem gesamten Flughafengelände nicht nur geringfügige Tätigkeiten ausübt. Eingeschlossen sind neben den Gebäuden auch Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen und die Parkplätze der Flugzeuge. |
Hintergrund
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn eine Vielzahl von Sachmitteln, die für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten, Bürogebäude oder andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers stehen. Demgemäß kommt als erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und infrastrukturell erschlossenes Gebiet in Betracht. Beispiele hierfür wären Betriebsgelände, Bahnhöfe oder Flughäfen.
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