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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Feuerwehrleute haben keine erste Tätigkeitsstätte

    | Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, hat keine „erste Tätigkeitsstätte“. Das hat zur Folge, dass Feuerwehrleute für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen können. So lautet das Urteil des FG Rheinland-Pfalz. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt ist. Er hat seinen Dienst ‒ jeweils in 24-Stunden-Schichten ‒ nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

     

    Während er die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend machte, berücksichtigte das FA nur die Entfernungspauschale. Das FA ging von Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Abs. 4 EStG) aus. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt.

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