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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal

    Werden die bei einem Piloten vor Abflug erforderlichen Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zum Flughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind. Das FA berücksichtigte die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale und ließ die geltend gemachten Verpflegungs- und Übernachtungskosten unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab und bestätigte die Entscheidung des FA.

     

    Entscheidungsgründe

    Werden die Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z. B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.

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