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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Doppelte Haushaltsführung und die Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten

    Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.

     

    Sachverhalt

    Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Steuerpflichtige unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Höchstbetrag von 1.000 EUR (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG), den das FA als Werbungskosten berücksichtigte.

     

    Daneben mietete der Steuerpflichtige einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Die Stellplatzkosten machte er neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.