· Fachbeitrag · § 9 EStG
Containerterminal in Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen Hafenarbeiter
Für einen ausschließlich am Containerterminal in Bremerhaven tätigen Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion, der neben seiner Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer in verschiedenen Gebieten und Tätigkeitsfeldern des Hafens eingesetzt worden ist, darunter auf Schiffen als Lascher oder Decksmann, stellt das Containerterminal in Bremerhaven eine „erste Tätigkeitsstätte“ dar, sodass ihm ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zusteht. |
Hintergrund
Mehraufwendungen von Arbeitnehmern für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach § 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend (§ 9 Abs. 4a Satz 4 Halbs. 1 EStG). Denn liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer gleichwohl außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig, befindet er sich ebenfalls auf Auswärtstätigkeit.
Sachverhalt
Im Streitfall lag eine auswärtige berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht vor, weil er in den Streitjahren über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte und nur innerhalb dieser tätig war, sodass ein Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kam. Denn das Containerterminal Bremerhaven war in den Streitjahren seine erste Tätigkeitsstätte.
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