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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Private Pkw-Nutzung durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

    Fehlt es an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Gestattung der Privatnutzung eines dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellten gesellschaftseigenen Pkw, kann eine etwaige unentgeltliche Privatnutzung des Pkw aufgrund ihrer Veranlassung durch das Beteiligungsverhältnis allenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen und nicht im Wege eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids für auf der Grundlage einer konkludenten Überlassungsvereinbarung zugeflossenen Arbeitslohn geltend gemacht werden.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte das FA die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Steuerpflichtigen als beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, obwohl eine ausdrückliche Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung auch für private Zwecke nicht vorlag. Indizien für das Vorliegen einer konkludenten Privatnutzungserlaubnis lagen nicht vor.

     

    Entscheidung

    Einen Anscheinsbeweis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen diesem zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen hat, gibt es nicht und zwar auch dann nicht, wenn wie im Streitfall die Privatnutzungsbefugnis eines angestellten (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführers in Rede steht.