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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Keine Vorteilsminderung durch vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten

    Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall überlies die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen wurden nicht übernommen. Sie bot ihren Arbeitnehmern jedoch – unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzten – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 EUR anzumieten.

     

    Der geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens wurde im Streitzeitraum 2015 bis 2018 jeweils unter Anwendung der 1 %- und der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermittelt. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte die Steuerpflichtige die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.