· Fachbeitrag · § 8 EStG
Geldwerter Vorteil: Ermittlung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Bei der Frage, ob die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter übereinstimmt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für ein Firmenfitnessprogramm zugunsten der Mitarbeiter der Steuerpflichtigen betragsmäßig unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG i. H. v. 44 EUR (aktuell: 50 EUR) im Kalendermonat fallen.
Hintergrund
Sachbezüge, die nach § 8 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR (aktuell 50 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigen. Im Streitfall überschritt der Wert der von den Arbeitnehmern bezogenen „anderen Bezüge und Vorteile“ in keinem der Streitjahre die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG.
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