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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    1 %-Methode bei leasingähnlicher Überlassung des Fahrzeugs an Arbeitnehmer nicht anwendbar

    Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zutreffend wegen Lohnsteuer für an Arbeitnehmer überlassene Dienstwagen in Haftung genommen wurde, insbesondere ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG sog. 1 %-Methode zu ermitteln ist, hilfsweise, ob bei Ablehnung der 1 %-Methode die Berechnung des geldwerten Vorteils mit 1,25 % des Bruttolistenpreises zu Recht erfolgte (Stichwort „geldwerter Vorteil bei vergünstigtem Behördenleasing“). Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit etwa 1.200 Arbeitnehmern.

     

    Entscheidung

    Das Hessische FG entschied, dass das beklagte FA zu Recht den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt und dessen Berechnung mit 1,25 % des Bruttolistenpreises vorgenommen hat.