· Fachbeitrag · § 7g EStG
IAB bei Photovoltaikanlagen mit erheblicher Eigenstromnutzung
Das FG Hessen hat klargestellt, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlage), die in erheblichem Umfang für den privaten Eigenverbrauch genutzt werden, nicht für einen IAB (Investitionsabzugsbetrag) nach § 7g Abs. 1 EStG in Betracht kommen. |
Hintergrund
Steuerpflichtige können nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG – unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 und innerhalb der betragsmäßigen Grenzen des Satzes 4 – für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge – IAB).
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage installiert und einen IAB geltend gemacht. Gleichzeitig nutzte er einen Teil des erzeugten Stroms für private Zwecke. Die Nutzung des eigenproduzierten Stroms überschritt dabei die Schwelle einer lediglich geringfügigen privaten Entnahme.
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