· Fachbeitrag · § 70 EStG
Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld bei vorrangigem Anspruch auf ausländische Familienleistungen
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils (EuGH 25.4.24, C-36/23 [Familienkasse Sachsen]), kann die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld nicht wegen eines vorrangigen Anspruchs auf ausländische Familienleistungen korrigieren und teilweise aufheben, solange die ausländischen Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt wurden. |
Sachverhalt
Streitig waren die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld. Der Antragsteller ist polnischer Staatsbürger und wohnt zusammen mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern in Polen. Nachdem er in Deutschland eine nichtselbstständige Tätigkeit aufgenommen hatte, beantragte er bei der Familienkasse unter dem 9.12.2019 Kindergeld für seine beiden Kinder.
Die Familienkasse gewährte Kindergeld mit Bescheid vom 29.5.2020 in voller Höhe für den Zeitraum ab November 2019. Zur Begründung führte sie aus, der konkurrierende Anspruch in Polen werde durch den dortigen Wohnsitz des anderen Elternteils ausgelöst. Am gleichen Tag informierte die Familienkass die zuständige polnische Behörde über den in Deutschland gestellten Kindergeldantrag. Eine Reaktion der polnischen Behörde erhielt sie nicht.
Aufgrund einer Nachfrage im Jahr 2022 ergab sich, dass der Antragsteller seit Juli 2021 arbeitslos war. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis einschließlich Juni 2022 auf.
Im Einspruchsverfahren trug der Antragsteller vor, die Familie habe in Polen kein Kindergeld erhalten. Hierzu legte er eine Bescheinigung einer Gemeindesozialstation vom 31.10.2019 vor, nach der er „bis auf weiteres“ kein Kindergeld 500+ für seine beiden Kinder beziehe. Ergänzend wies er darauf hin, dass er seit März 2022 wieder erwerbstätig sei, und legte hierzu Lohnbescheinigungen für die Monate März bis Juli 2022 vor. Eine Arbeitgeberbestätigung über eine Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum von März bis Juli 2022 reichte er nach.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der nachfolgend eingelegten Klage statt. Das FG entschied, dass die Familienkasse nicht berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern. Dem stehen die Maßgaben in der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 (C 36/23, Familienkasse Sachsen) entgegen.
Aus Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004) geht hervor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, dessen Rechtsvorschriften aber nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels nachrangig gelten, diesen Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiterleitet, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, dies der betroffenen Person mitteilt und erforderlichenfalls den in Abs. 2 dieses Artikels genannten Unterschiedsbetrag gewährt.
Aus dem Wortlaut von Art. 60 der Verordnung Nr. 987/2009 geht klar hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt.
Folglich darf dieser Träger in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren.
Das FG entschied, dass Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt, dahin auszulegen ist, dass er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind (im Streitfall Deutschland), nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats (im Streitfall Polen) ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde.
Er gestattet es diesem Träger jedoch, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste.
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