Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Weiterleitung eines Antrags auf Familienleistungen an einen als vorrangig zuständig angesehenen ausländischen Leistungsträger

    Der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, ist verpflichtet, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt und an den der Antrag weitergeleitet wurde, keine Stellungnahme abgibt. Er darf in einem solchen Fall die Zahlung der Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie nur als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren.

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin fällt als Flüchtling mit Wohnort in einem EU-Staat gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 in deren Geltungsbereich. Gemäß Art. 68 Abs. 1a VO 883/2004 stehen in den Fällen, in denen Leistungen von mehreren Mitgliedsstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, die durch eine Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche an erster Stelle, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

     

    Die Familienleistungen werden nach Abs. 2 S. 1 VO 883/2004 nach den Rechtsvorschriften gewährt, die Vorrang haben. Nach S. 2 der Vorschrift werden Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt. Erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Nach S. 3 der Vorschrift muss ein derartiger Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.