· Fachbeitrag · § 7 EStG
Kaufpreisaufteilung einer Immobilie
Erwirbt der Steuerpflichtige eine zur Einkünfteerzielung dienende Immobilie, ist der Gesamtkaufpreis auf das abschreibbare Gebäude und den nicht abschreibbaren Grund und Boden aufzuteilen. Zu der Frage, wie hier im Einzelnen zu verfahren ist, hat das FG Berlin-Brandenburg folgende Grundsätze aufgestellt. |
- Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
- Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. v. § 42 AO seien gegeben.
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