· Fachbeitrag · § 6e EStG
Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG
Sachverhalt
Streitig war die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 6e EStG gemäß § 52 Abs. 14a EStG für den Feststellungszeitraum 2014.
Im Streitjahr erzielte die Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie. Zur Absicherung der Mieteinkünfte schloss sie einen Garantievertrag und leistete im Oktober 2014 eine Pachtgarantie und eine Pre-Opening-Zahlung an die Garantiegeberin. Sie behandelte die Kosten für die Pachtgarantie als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und grenzte diesen Betrag über 25 Jahre ab. Die Aufwendungen für die Pre-Opening-Zahlung behandelte sie als sofort abziehbare Werbungskosten.Demgegenüber behandelte das FA die Zahlungen als zu aktivierende Fonds- etablierungskosten i. S. v. § 6e EStG.
Entscheidung
Nach erfolgloser Klage wies der BFH die Revision zurück. Er entschied, dass die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf das Streitjahr nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Die durch § 52 Abs. 14a i.V.m. § 6e EStG begründete echte Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da im Streitjahr kein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen dahingehend bestand, die Pachtgarantie beziehungsweise die Pre-Opening-Zahlung unmittelbar steuerlich in Abzug bringen zu können. Denn nach der seinerzeit geltenden langjährigen Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis waren Aufwendungen eines geschlossenen Fonds für dessen Etablierung in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten.
Fundstelle
- BFH 15.7.25, IX R 13/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249908