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  • · Fachbeitrag · § 63 EStG

    Vorrang des Anspruchs auf die polnische Erziehungsleistung 500+ gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch

    Die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, ist nicht nur den Personen zuerkannt, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedsstaat wohnen, sondern allen Leistungsberechtigten, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind, für das die Leistungen beantragt werden, nicht in dem zur Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die in Deutschland mit ihrem Kind lebende Antragstellerin Anspruch auf Kindergeld hat, wenn der Vater des Kindes in Polen lebt und dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Familienkasse hatte einen Anspruch auf deutsches Kindergeld verneint. Entsprechend entschied auch das FG.

     

    Im Streitfall stand zwar dem Kindesvater nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen für die Kindererziehung in der Fassung vom 26.4.2019 mit Wirkung vom 1.7.2019 die Erziehungsleistung 500+ nicht zu. Denn nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 ist die Erziehungsleistung an die Mutter oder an den Vater fällig, wenn das Kind (mit ihr bzw. ihm) zusammenwohnt und von der Mutter oder dem Vater abhängig ist.