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  • · Fachbeitrag · § 63 EStG

    Keine Gefahr der Doppelzahlung von Kindergeld bei bestandskräftiger Ablehnung des Anspruchs des Kindesvaters

    Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammentreffen, wird das Kindergeld demjenigen Berechtigten gezahlt, welcher das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dadurch soll eine mögliche Mehrfachzahlung verhindert werden. Der Kindesvater ist nicht als Kindergeldberechtigter anzusehen, soweit dessen Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist. In diesem Fall besteht daher i. d. R. keine Gefahr einer Doppelzahlung.

     

    Sachverhalt

    Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. d. § 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde ist dagegen bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung (im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkel, vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG).

     

    Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies soll eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).