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  • · Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG

    Erlass einer Kindergeldrückforderung und Weiterleitungseinwand

    Das in Abschnitt V 37 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (BStBl I 2021, 1599) DA-KG 2021 vorgesehene sogenannte Weiterleitungsverfahren stellt eine vom Gesetz selbst nicht angeordnete Regelung zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar, die von den Steuergerichten so auszulegen ist, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Familienkasse zu Recht einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Kindergeldrückforderung für den Zeitraum Mai 2016 bis Juli 2018 abgelehnt hatte. Dieser lebte ursprünglich mit den minderjährigen Kindern A und B sowie deren Mutter zusammen. Die Familienkasse hatte ihm für beide Kinder Kindergeld bewilligt.

     

    Ab August 2018 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für beide Kinder mit der Begründung auf, dass das Kindergeld der Kindesmutter zustehe, nachdem diese die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen habe. Außerdem teilte sie dem Antragsteller mit, dass er im Zeitraum von Mai 2016 bis Juli 2018 gegebenenfalls zu Unrecht Kindergeld bezogen habe und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei wies ihn die Familienkasse darauf hin, dass die Kindergeldrückforderung erlassen werden könne, soweit er das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Für diesen Fall möge er eine von der Kindesmutter unterschriebene Weiterleitungserklärung bei der Familienkasse einreichen. Da der Antragsteller hierauf nicht reagierte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für Mai 2016 bis Juli 2018 auf und forderte vom Antragsteller die Rückzahlung des Kindergelds.