· Fachbeitrag · § 62 ff. EStG
Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug
§ 62 Abs. 1a Satz 3 Alt. 1 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch nicht verfassungswidrig. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Kindergeldanspruch der Antragstellerin im Zeitraum Januar bis Februar 2022 nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen ist.
Die Antragstellerin ist norwegische Staatsangehörige. Sie hat vier Kinder. Die ersten drei Kinder wurden in den Jahren 2012 bis 2014 in Norwegen geboren, das vierte Kind am 5.1.2019 in Deutschland. Die Kinder haben die norwegische, das vierte Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin war seit der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig.
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