· Fachbeitrag · § 62 EStG
Freizügigkeitsberechtigung bei Leistungsbezug nach SGB II
Der Bezug von Arbeitslosengeld II entspricht nicht den Anforderungen an die Verfügung über ausreichende Existenzmittel i. S. d. § 4 S. 1 FreizügG/EU und kann daher keinen aus der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU folgenden Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen Unionsbürgerin begründen. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin besitzt die polnische Nationalität. Sie ist am 1.3.2020 aus Polen nach Deutschland zugezogen. Ihr Sohn R. besitzt neben der polnischen Nationalität auch die deutsche. Der leibliche Vater von R. hat das Kindschaftsverhältnis für R. am 31.7.2023 notariell anerkannt. Er ist Deutscher und verbüßt seit dem August 2023 eine Haftstrafe.
Die Antragstellerin ist seit Juni 2021 arbeitssuchend gemeldet und bezieht seitdem für sich und R. ausschließlich Leistungen nach SGB II. Von ihrem ersten Ehemann, von dem sie seit 2018 getrennt lebte, hatte sich die Antragstellerin im März 2023 scheiden lassen.
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