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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin

    Hat eine nicht freizügigkeitsberechtigte, über eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG verfügende Ausländerin vor Fristablauf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, gilt die bestehende befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG auch nach dem Fristablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Vater für ein minderjähriges Kind Kindergeld beantragt, das die Familienkasse und nachfolgend auch das FG versagte, denn anspruchsberechtigt war die Mutter, nicht der Vater.

     

    Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist ein Ausländer im kindergeldrechtlichen Sinne Anspruchsberechtigter u. a. dann, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder diese erlaubt, soweit keiner der Ausnahmefälle vorliegt, die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a – c EStG aufgeführt sind.