Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Keine Rückforderung von Kindergeld, wenn im vorrangigen Mitgliedstaat keine Festsetzung oder Auszahlung erfolgte

    Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Mitwirkungspflichtverletzung.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erfüllte der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für seine leiblichen, in seinem Haushalt in Deutschland lebenden Kinder. Allerdings war im Streitfall Dänemark für die Gewährung des Kindergelds vorrangig zuständig.

     

    Entscheidung

    Der Antragsteller war seit 2006 in Dänemark erwerbstätig, seine Ehefrau übte keine Erwerbstätigkeit aus. Daraus folgt, dass die dänischen Familienleistungen Vorrang haben.