· Fachbeitrag · § 62 EStG
Keine Rückforderung von Kindergeld, wenn im vorrangigen Mitgliedstaat keine Festsetzung oder Auszahlung erfolgte
Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Mitwirkungspflichtverletzung. |
Sachverhalt
Im Streitfall erfüllte der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für seine leiblichen, in seinem Haushalt in Deutschland lebenden Kinder. Allerdings war im Streitfall Dänemark für die Gewährung des Kindergelds vorrangig zuständig.
Entscheidung
Der Antragsteller war seit 2006 in Dänemark erwerbstätig, seine Ehefrau übte keine Erwerbstätigkeit aus. Daraus folgt, dass die dänischen Familienleistungen Vorrang haben.
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