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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Keine Bindungswirkung der Entscheidung der Ausländerbehörde über das Freizügigkeitsrecht für die Kindergeldfestsetzung

    Die bestandskräftige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, da die Familienkasse den Anspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 4 EStG in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.

     

    Kindergeld kann auch für solche Zeiträume gewährt werden, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat. Dies hat das FG Münster entschieden.

     

    Die Anspruchsberechtigte ist rumänische Staatsangehörige und lebt seit April 2019 in Deutschland. Hier wurden auch ihre beiden Kinder geboren, für die die Familienkasse zunächst Kindergeld festsetzte. Streitig war nun, ob für Zeiträume, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, trotzdem Kindergeld gewährt werden kann.

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