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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt

    Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist gemäß Art. 68 Abs. 2 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Antragstellerin für zwei Kinder einen Anspruch auf Differenzkindergeld hat. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Kindergeldanspruch, selbst wenn er dem Grunde nach bestehen sollte, gemäß Art. 68 Abs. 2 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen wäre.

     

    Die Antragstellerin lebte mit dem Kindsvater und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in Deutschland und bezog für diese deutsches Kindergeld. Ab September 2020 zog sie mit ihrer Familie unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes nach Ungarn, wo für die Kinder Familienleistungen ausgezahlt wurden, die niedriger als das deutsche Kindergeld waren. Sie erzielte jedoch in Deutschland weiterhin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). In Ungarn ging die Antragstellerin keiner Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.