· Fachbeitrag · § 62 EStG
Ausschluss des Kindergeldanspruchs für Freizügigkeitsberechtigte
Eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit für das Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU ist nicht erforderlich. |
Sachverhalt
Nach § 62 Abs. 1a S. 3 EStG ist der Kindergeldanspruch eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates, der seit mehr als drei Monaten im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, u. a. dann ausgeschlossen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht erfüllt oder wenn nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt sind, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.
Im Streitfall war der persönliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a EStG eröffnet, da die Antragstellerin Staatsangehörige eines EU-Staates (Lettland) ist und keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 62 Abs. 1a EStG steht einem Kindergeldanspruch nicht entgegen, denn die Antragstellerin war zunächst wegen ihrer Berufstätigkeit als Reinigungskraft freizügigkeitsberechtigt und damit auch kindergeldberechtigt. Für die Zeit danach konnte sie nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht aus einem fortwirkenden Arbeitnehmerstatus herleiten.
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