· Fachbeitrag · § 50d EStG
BFH beendet analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. bei unzutreffendem Lohnsteuereinbehalt
Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. nicht zu. Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. in den vorgenannten Fällen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim FA geltend gemacht wurden. |
Sachverhalt
Streitig war die Erstattung von Lohnsteuer. Der Steuerpflichtige ist seit dem Jahr 2016 in der Schweiz ansässig. Im Inland erzielte er u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Streitjahr 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag unter Fortzahlung des monatlichen Fixgehalts für einen vertraglich bestimmten Zeitraum beendet.
Vor seiner Freistellung hatte der Steuerpflichtige im Streitjahr an 47 Arbeitstagen am Firmensitz des Arbeitgebers im Inland gearbeitet, davon an 35 Tagen ohne Rückkehr in die Schweiz. Zudem war er vom 20.1.2018 bis 22.1.2018 sowie vom 28.1.2018 bis 19.2.2018 unbezahlt in Elternzeit. Er hatte zehn Tage Erholungsurlaub und nach seinen Angaben 16 Tage im Homeoffice in der Schweiz gearbeitet sowie vier Tage ohne Angabe eines Tätigkeitszusatzes ebenfalls in der Schweiz verbracht.
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