Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Teilwertabschreibung einer bestrittenen Forderung

    Maßgebend für eine Aktivierung ist nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um Forderungen aus einem Beratervertrag. Die Steuerpflichtige hatte die unterjährig jeweils monatlich entstandenen Ansprüche aus dem abgeschlossenen Beratervertrag zunächst zutreffend jeweils als Forderung im Rahmen ihrer laufenden Buchführung gewinnwirksam erfasst. Die Forderungen waren nach dem Vorsichts- und Realisationsprinzips als vertraglich begründete Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen bereits bei ihrer jeweiligen monatlichen Entstehung gewinnwirksam zu buchen. Denn bei einem Rahmen-Dienstvertrag als Dauerschuldverhältnis tritt eine Gewinnrealisation zeitraumbezogen ‒ im Streitfall monatsbezogen ‒ ein.

     

    Nachdem diese Forderungen vollständig bestritten wurden, hatte die Steuerpflichtige sie durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht. Das FG entschied, dass dies zutreffend erfolgte, da insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot bestand. Denn für die Steuerpflichtige stand fest, dass die offenen Forderungen allein mit anwaltlicher Hilfe und höchstwahrscheinlich nicht mehr im Mahnwege (Mahnbescheid zur Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids), sondern nur im Klagewege durchgesetzt werden konnten. Jedenfalls konnte der Forderungsbestand nicht mehr als bereits wirtschaftlich realisiert qualifiziert werden.