· Fachbeitrag · § 5 EStG
Rückstellung für Vorruhestandsmodell
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund eines Vorruhestandsmodells, nach dem der Arbeitnehmer bei mindestens 22-jähriger Betriebszugehörigkeit unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freigestellt wird, sind ab dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs des Arbeitsnehmers auf künftige Freistellung durch die Leistungszusage des Arbeitgebers in Höhe des auflaufenden Erfüllungsrückstands zu bilden. |
Sachverhalt
Streitig war u. a., ob in Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell Rückstellungen zu bilden sind und wie die entsprechenden Beträge gegebenenfalls zu ermitteln sind.
Hintergrund
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind nicht nur dann zu bilden, wenn (lediglich) die Höhe der Verbindlichkeit ungewiss ist, sondern auch dann, wenn ungewiss ist, ob die Verbindlichkeit überhaupt entstehen wird. Dabei sind an die „Verfestigung“ der Verbindlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass schuldrechtliche Verpflichtungen durch einen Vorvertrag, einen aufschiebend bedingten Vertrag, ein unentziehbares Optionsrecht o. Ä. bereits derart verfestigt sind, dass ihre Entstehung allein noch von einer entsprechenden Willenserklärung des anderen Vertragspartners abhängt.
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