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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Gewinnrealisierung durch Teilleistungen bei einem Bauträgervertrag

    Nach Baufortschritt abgerechnete Teilleistungen eines Bauträgers können vor Übergang von Nutzen und Lasten des bebauten Grundstücks und dem damit verbundenen Übergang der Preisgefahr auf den Erwerber keine Gewinnrealisierung bewirken.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Steuerpflichtige im Jahr 2017 vom Erwerber eines Grundstücks erhaltene Kaufpreisraten als erfolgsneutral behandeln durfte oder ob dadurch Teilleistungen vergütet wurden, die zu einer Gewinnrealisierung geführt haben.

     

    Hintergrund

    Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Ein Gewinn ist im Allgemeinen realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d. h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“ hat. Damit steht dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung so gut wie sicher zu. Sein Risiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Dann aber ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert.