· Fachbeitrag · § 49 EStG
Besteuerung deutscher Rentner in Portugal
Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthält eine sog. Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel). Danach fällt das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugal) liegt, an Deutschland zurück, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 1.4.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines „residente não habitual“ hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der in Portugal ansässige Steuerpflichtige im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er war mithin in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sondern unterlag lediglich mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.
Hintergrund
Zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften gehören gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG u. a. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. Die im Streitfall vom berufsständischen Versorgungswerk gezahlte Rente fiel ebenso unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie die Rentenzahlung einer Versicherungsgesellschaft.
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