· Fachbeitrag · § 48 EStGFG Niedersachsen 5.2.20, 9 K 95/13, Rev. BFH IV R 4/20
Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung
| Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG findet auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung. |
Grundsatz
§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. v. 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige FA abführt.
Sachverhalt
Im Streitfall nahm die Steuerpflichtige, eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, im Streitjahr 2002 umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer im Zusammenhang mit der Realisierung diverser Großprojekte in Anspruch. Nach den Feststellungen der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften.
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