· Fachbeitrag · § 46 EStG
Fristwahrung: Einreichung der Steuererklärung beim nicht zuständigen Finanzamt
| Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen FA eingeht. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr (2009) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Letztere lagen unterhalb des Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG. Die Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen für das Streitjahr warf seine heutige Ehefrau am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr beim Finanzamt X-1 in den Nachtbriefkasten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Steuerpflichtige jedoch seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts X-2. Dort ging die Erklärung erst im Jahr 2014 ein.
Das FA lehnte den Antrag auf Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht vorlägen und der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden sei.
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