· Fachbeitrag · § 40 EStG
Pauschalierung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung
| Die Kosten einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich angestellten Führungskräften offensteht, dürfen nicht pauschal mit 25 Prozent lohnbesteuert werden. Es handelt sich nach Meinung des FG Münster um voll lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier veranstaltet, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen beliefen sich auf ca. 17.000 EUR und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte das Unternehmen pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Dem folgte das FA nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offen gestanden habe.
Entscheidung
Das FG schloss sich der Meinung des FA an. Die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anzusehende Jahresabschlussfeier führten unstreitig zu Arbeitslohn. Eine Pauschalbesteuerung setze nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe.
Trotz der zeitlich erst nach dieser Rechtsprechung eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Ihr Zweck sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen. Dieser Regelungszweck habe durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden sollen.
Fundstelle
- FG Münster 20.2.20, 8 K 32/19, E, P, L, Rev. zugelassen