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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Zahlungen von Lesern des Internetblogs: Schenkungen oder Betriebseinnahmen

    Für die Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt es nicht darauf an, ob der Konsum des Internetblogs durch die Leser erst nach der Zahlung eines Entgelts (Bezahlschranke) möglich ist oder ob die Leser bei freiem Zugang zu den Inhalten freiwillige Zahlungen über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege leisten.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Zahlungen in fünfstelliger Höhe von Lesern des Internetblogs an den Steuerpflichtigen in den Jahren 2017 bis 2019 als Betriebseinnahmen oder Schenkungen zu qualifizieren sind. Während das FA von steuerpflichtigen Betriebseinnahmen ausging, trug der Steuerpflichtige vor, es handele sich um nicht der Einkommensteuer unterliegende Schenkungen. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die eingelegte Klage ab.

     

    Entscheidung

    Mit dem Betreiben des Internetblogs übt der Steuerpflichtige einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Beruf (Katalogberuf) oder jedenfalls einen ähnlichen Beruf aus. Er betreibt den Internetblog selbstständig, weil er nicht weisungsgebunden ist und auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ergibt sich aus der fast täglichen Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog. Auch beteiligt sich der Steuerpflichtige mit dem Betrieb seines Internetblogs am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die freiwilligen Zahlungen aus der Leserschaft stehen in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge des Steuerpflichtigen auf seinem Internetblog. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet und er beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.