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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Unangemessene Repräsentationsaufwendungen für Abschiedsfeier

    Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. rund 95.000 EUR als Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG anzuerkennen sind.

     

    Der Steuerpflichtige war über 35 Jahre hinweg zuerst als Geschäftsstellenleiter und später als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Seit 1999 war er auch als Gesellschafter zu 1/4 beteiligt. Zum 31.12.2014 endete die Gesellschafterstellung und das Amt des Geschäftsführers wurde zum 11.2.2015 aufgegeben.

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