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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn

    In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Verabschiedungsfeier eines Mitarbeiters – etwa beim Eintritt in den Ruhestand – in der Regel keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für den ausscheidenden Mitarbeiter darstellen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt.

     

    Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Steuerpflichtigen, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Steuerpflichtige.