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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

    Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Erstattungszinsen für Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Der BFH hat dies ausdrücklich bejaht.

     

    Entscheidung

    Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist.