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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers im Falle der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen für Räumlichkeiten als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit in den Jahren 2013 bis 2020. Er betrieb aus einem häuslichen Arbeitszimmer heraus zwei Musikschulen, ohne dort in nennenswertem Umfang selbst zu unterrichten oder persönlich in Erscheinung zu treten. Seine unentgeltlich für ihn mitarbeitende Ehefrau verrichtete ihre Arbeiten in einem zweiten, im Eigenheim befindlichen Raum, der unstreitig ebenfalls als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren war.

     

    Das FA lehnte den Betriebsausgabenabzug der auf das Arbeitszimmer der Ehefrau entfallenden Kosten mit der Begründung ab, sie erziele aus ihrer Tätigkeit aufgrund der unentgeltlichen Mitarbeit keine Einkünfte.