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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters

    Das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters kann den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Entsprechend können dann die hierauf entfallenden Aufwendungen ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben abziehbar sein.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 2.400 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das FA vertrat jedoch die Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle und erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. v. 1.250 EUR an. Den qualitativen Schwerpunkt der Arbeit sah das FA in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit.

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