· Fachbeitrag · § 34 EStG
Auf Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre zurückzuführende Erstattungszinsen
Sachverhalt
Streitig war die Tarifbegünstigung von aufgrund einer Umsatzsteuererstattung durch das FA gezahlten Erstattungszinsen. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, auch bei den Erstattungszinsen aufgrund eines langwierigen Rechtsstreits handle es sich um ein außerordentliches Ereignis i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und wies die Klage gegen die Ablehnung des Änderungsantrags rechtskräftig zurück. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Entschädigungen außerordentliche Einkünfte. Nach § 24 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
Die Leistung von Erstattungszinsen erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, da sie unabhängig davon erbracht wird, ob dem Steuerpflichtigen Einnahmen entgangen sind oder entgehen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei Prozess- oder Verzugszinsen.
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