· Fachbeitrag · § 33 EStG
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge sind weder außergewöhnlich noch erwachsen sie zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 EStG abziehbar. |
Sachverhalt
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung geltend, letztlich würde er dadurch seinen Angehörigen entsprechende, als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Aufwendungen ersparen. Das FA versagte den geltend gemachten Kostenabzug. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG entschied, dass es bereits an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit mangelt. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.
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